AGB
Arbeitnehmerüberlassung
1. Geltungsbereich der AGB
2. Vertragsgegenstand und Durchführung
3. Arbeitszeiterfassung, Abrechnung, Rechnungslegung
4. Verhältnis Kunde u. ArbN, Arbeitssicherheit, Fürsorgepflichten
5. Haftung der daz-SERVICES
6. Haftung des Kunden
7. Vertragslaufzeit/Kündigung
8. Übernahme des ArbN und Vermittlungsprovision
9. Vertragsstrafeversprechen
10. Gerichtsstand
11. Anwendbares Recht
12. Salvatorische Klausel
Präambel
Die daz-SERVICES GmbH oder die daz-SERVICES Berlin GmbH, im Folgenden daz-SERVICES genannt, sind seit dem 01.05.2003 Inhaberinnen der von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin Brandenburg erteilten unbefristeten Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG.
daz-SERVICES ist Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ). Sie betreibt weiterhin Personalvermittlung.
1 Geltungsbereich der AGB
Die folgenden AGB gelten nur für Verträge der daz-SERVICES mit Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Sie gelten für jeden Vertrag, der die Arbeitnehmerüberlassung und die vertragliche Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Kunden zum Gegenstand hat, im Folgenden AÜV genannt, für Rahmenverträge sowie Verträge, die im Rahmen eines Master- Vendor/Co-Lieferantenverhältnisses geschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für daz-SERVICES unverbindlich, auch wenn der Kunde nur zu seinen Bedingungen den Überlassungsvertrag abschließen will oder daz-SERVICES nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende Klauseln der AGB des Kunden werden nur in dem Fall Vertragsinhalt, wenn daz-SERVICES ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zustimmt. Soweit im Rahmen eines Master-Vendor-Vertrags eine konkurrierende Klausel vereinbart wurde, ist die betroffene Klausel der folgenden AGB subsidiär anzuwenden.
2 Vertragsgegenstand und Durchführung
2.1 daz-SERVICES stellt dem Kunden seine Leiharbeitnehmer/Innen (ArbN) auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), dieser AGB und den Vereinbarungen im AÜV am vereinbarten Einsatzort vorübergehend gegen Entgelt (Vergütungssatz) zur Verfügung. Im Folgenden wird der Arbeitnehmer des Kunden Stammarbeiter genannt. Als Arbeitstage i.S.d. AGB sind die Wochentage Montag bis Freitag, als Werktage die Wochentage Montag bis Samstag zu verstehen.
2.2 Die daz-SERVICES-Personaldisponenten sind bevollmächtigt, im Namen von daz-SERVICES den AÜV bzw. Rahmenvertrag abzuschließen, ihn zu ändern und in jedweder Form aufzuheben. Der ArbN ist nicht zu Abänderungen oder Ergänzungen des AÜV oder des Rahmenvertrages berechtigt.
2.3 Die nach diesen AGB geforderte Schriftform ist gewahrt, wenn die betreffende Erklärung auf elektronischem Weg abgegeben wird, mit Ausnahme des Abschlusses des Rahmenvertrages, des AÜV, seiner Änderung, Ergänzung einschlich Ziff. 3.2 und 3.3 AÜV und Kündigung, für die allesamt eine von der erklärenden Partei eigenhändig unterschriebene textliche Urkunde gem. § 12 Abs. 1 AÜG für die Wirksamkeit der Erklärung erforderlich ist.
2.4 Erklärungen auf elektronischem Weg (E-Mail) gelten am Tag ihrer Absendung beim Empfänger als zugegangen. Der Empfänger hat das Recht des Nachweises, dass die E-Mail später eingegangen ist. Er kann sich auf den Nichtzugang nur berufen, wenn der Absender über eine Mail-Delivery-Failed verfügt.
2.5 Der AÜV begründet ausschließlich einen Anspruch des Kunden auf die vertragsgemäße Verfügbarkeit einer bestimmten Arbeitsleistung durch einen ArbN, der in einem Arbeitsverhältnis mit daz-SERVICES gem. AÜG steht und
nicht auf eine bestimmte Person als ArbN.
2.6 Die wesentlichen Merkmale der Tätigkeit des ArbN (Anforderungsprofil), das sind Gegenstand der Arbeitsleistung, Einsatzort, Beginn und Ende der Überlassung, Wochenarbeitszeit, Arbeitszeiten im Kundenbetrieb, erforderliche Qualifikation des ArbN, erforderliche Vorsorgeuntersuchungen, persönliche Schutzausrüstung, Branchenzugehörigkeit. Diese beruhen auf Angaben des Kunden und sind Bestandteil des AÜV.
2.7 Steht der Kandidat zum Zeitpunkt seiner Auswahl, aber noch vor Beginn der Überlassung, nicht in einem Arbeitsverhältnis gem. AÜG mit daz-SERVICES und kommt kein Arbeitsvertrag zwischen Kandidat und daz-SERVICES zustande, verpflichtet sich der Kunde, daz-SERVICES die Gelegenheit zur Vorstellung eines anderen Kandidaten vor Abschluss eines AÜV mit einem anderen Personaldienstleister einzuräumen.
2.8 Der Kunde verpflichtet sich, daz-SERVICES jederzeit während des Bestehens des AÜV Auskunft über das Entgelt eines mit dem ArbN vergleichbaren Stammarbeiters seines Betriebes (Vergleichsentgelt), in Ermangelung eines solchen eines vergleichbaren fiktiven Stammarbeiters auf Verlangen zu erteilen. Als Vergleichsentgelt gelten unter Vorbehalt einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Definition die Grundvergütung, Zulagen, Sonderzahlungen, wie z. B. Prämien, 13. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Provisionen, Arbeitgeberzuschüsse, Sachbezüge. Geldbeträge sind ohne Abzüge für Lohnsteuern und Sozialversicherung anzugeben. Ändert sich das Vergleichsengelt während der Überlassung, verpflichtet sich der Kunde zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung daz-SERVICES gegenüber.
2.9 Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der betreffende ArbN in den letzten sechs Monaten vor Beginn der vereinbarten Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis bei ihm oder einem Arbeitgeber, der mit ihm einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bildet, ausgeschieden ist. Bestand im vorgenannten Sinne ein Arbeitsverhältnis, so muss der Kunde dies unverzüglich und vor Beginn der Überlassung daz-SERVICES schriftlich mitteilen. Der Kunde kann nur dann auf der Überlassung des betreffenden ArbN bestehen, wenn er einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden Erhöhung des Vergütungssatzes zustimmt.
2.9.1 Der Kunde verpflichtet sich, daz-SERVICES schriftlich mitzuteilen, ob der zu überlassene ArbN bereits von einem anderen Personaldienstleister in den zurückliegenden drei Monaten und ein Tag vor dem Tag des vereinbarten Überlassungsbeginns an ihn überlassen wurde.
2.10 daz-SERVICES ist berechtigt, aus eigenen betrieblichen Gründen den überlassenen ArbN durch einen in Qualifikation gleichwertigen und dem Anforderungsprofil im AÜV entsprechenden ArbN auszutauschen. Ziffer 2.9 und 2.9.1 dieser AGB sind erneut anzuwenden. Kommt es zu keiner Einigung bezüglich der Ersatzkraft, kann der Kunde fristlos kündigen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche anlässlich des Abzugs des ArbN sind ausgeschlossen.
2.11 Auf den Arbeitsvertrag zwischen daz-SERVICES und dem ArbN finden die zwischen dem iGZ und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge (Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen-, Beschäftigungssicherungstarifvertrag, zusätzlich Ergänzungen, Protokollnotizen oder Abänderungen durch die Tarifparteien) für die Zeitarbeitsbranche sowie die Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung des iGZ in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2.12 Der Kunde ist verpflichtet, daz-SERVICES über Betriebsvereinbarungen in seinem Betrieb unverzüglich zu unterrichten, die nach Abschluss des AÜV beschlossen wurden und Leistungen für den ArbN normieren.
2.13 Während eines den Kunden unmittelbar betreffenden Arbeitskampfes einer Gewerkschaft ruhen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem AÜV. Der ArbN hat das Recht, bei jeder den Kundenbetrieb unmittelbar betreffenden Arbeitskampfmaßnahme einer Gewerkschaft die Arbeit zu verweigern. Schadensersatzansprüche anlässlich der Arbeitsverweigerung des ArbN bzw. deren Anordnung zur Arbeitsniederlegung seitens daz-SERVICES sind für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.
2.14 Die Abtretung der Rechte aus dem AÜV des Kunden an einen Dritten sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem AÜV durch einen Dritten ist vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen.
2.15 daz-SERVICES verpflichtet den ArbN arbeitsvertraglich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bezüglich betriebsinterner Daten des Kunden.
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3 Arbeitszeiterfassung, Abrechnung, Rechnungslegung
3.1 Die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit des ArbN, das sind Arbeitsstunden und bis auf 2 Dezimalstellen Arbeitsminuten, wird entweder durch diesen mit einem Arbeitszeitnachweis der daz-SERVICES oder vom Kunden durch eine eigene Arbeitszeiterfassung erfasst. In beiden Fällen trägt der Kunde eine besondere Prüf- und Kontrollpflicht einschließlich der Datenerfasser und der technischen Zuverlässigkeit der Arbeitszeiterfassung. Vorbehaltlich einer Individualvereinbarung gilt eine wöchentliche Arbeitszeiterfassung vom ersten Überlassungstag der Kalenderwoche 0.00 Uhr bis zum letzten Überlassungstag derselben Woche 24.00 Uhr.
3.2 Bei einer elektronischen Übermittlung hat der Kunde die Daten in einem für daz-SERVICES lesbaren Dateiformat zu übersenden.
3.3 Der Kunde trägt die Beweislast für die Übereinstimmung der erfassten mit den tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten ab Unterzeichnung des Arbeitszeitnachweises bzw. bei elektronischer Übertragung ab Eingang des Arbeitszeitnachweises bei daz-SERVICES.
3.4 daz-SERVICES ist berechtigt, die Angaben des ArbN über die von ihm tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden als Grundlage für die Rechnungserstellung zu nehmen, wenn
3.4.1 die Angaben des ArbN zu seinen erbrachten Arbeitsstunden über die vom Kunden erfassten liegen und die Abweichungen trotz Aufforderung innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Reklamation vom Kunden nicht geklärt werden;
3.4.2 die vom Kunden erfassten Arbeitszeiten entgegen Ziffer 8 AÜV verspätet bei daz-SERVICES eingehen.
3.4.3 Dem Kunden bleibt das Recht des Nachweises einer geringeren erbrachten Arbeitszeit des ArbN gem. den Ziffern 3.4.1 und 3.4.2 AGB vorbehalten.
3.5 Für jede korrigierte Rechnung in Folge der Ziffer 3.4 AGB kann daz- SERVICES eine Entschädigung von 10,00 e vom Kunden verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der daz-SERVICES bleiben hiervon unberührt.
3.6 Einwendungen des Kunden gegen die Richtigkeit der von ihm unterzeichneten bzw. übermittelten Arbeitsstunden sind mit einer korrigierten Arbeitszeiterfassung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Eingang der betreffenden Rechnung der daz-SERVICES im Kundenbetrieb darzulegen. Die Rechnung gilt am 2. Werktag, der dem Rechnungsdatum folgt, als zugegangen. Der Kunde hat das Recht, einen späteren Zugang zu beweisen. Verspätete Einwendungen schließen eine Korrektur der Arbeitszeit zu Gunsten des Kunden aus.
3.7 Nach Ziffer 3.6 verspätete Einwendungen des Kunden gegen die Richtigkeit der Arbeitszeiterfassung können nur auf vorsätzlich manipulierte Zeiterfassungen oder vorsätzlich geänderte Arbeitszeitnachweise durch Mitarbeiter des Kunden, von daz-SERVICES oder des überlassenen ArbN gestützt werden, wenn auch beiWahrung der besonderen Kontroll- und Prüfpflichten des Kunden die Manipulation nicht vermeidbar oder vorhersehbar gewesen wäre. Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast für die zuvor genannten Voraussetzungen. Die Einwendungen sind innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntniserlangung der Manipulation, spätestens jedoch drei Monate ab Rechnungslegung von daz-SERVICES über den betroffenen Zeitraum schriftlich gegenüber daz-SERVICES geltend zu machen. Es gilt Ziffer 3.6 Satz 2 und 3 AGB. Im Falle der berechtigten Einwendung kann daz-SERVICES seinen Rückforderungsanspruch gegen den betreffenden ArbN i.H. des zu viel bezahlten Lohnes an Erfüllung statt an den Kunden abtreten. Verspätete Einwendungen schließen eine mögliche Rückforderung des Kunden für die Berechnung zu viel erfasster Arbeitszeit aus.
3.8 Unterschreiten die erfassten Arbeitszeiten die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder wurde keine Arbeit geleistet, so kann daz-SERVICES eine Mindestwochenarbeitszeit von 35 Arbeitsstunden, bei Überlassungen von weniger als 1 Woche die anteilige Mindestwochenarbeitszeit, bei Teilzeit die in Ziffer 3.6 AÜV vereinbarte Wochenarbeitszeit gegenüber dem Kunden abrechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn daz-SERVICES die Wochenarbeitszeitunterschreitung bzw. Nichtleistung zu vertreten hat und bei Fehlzeiten des ArbN.
3.9 Die Rechnungen von daz-SERVICES sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt die wöchentliche Abrechnung. Die von daz-SERVICES an den Kunden überlassenen ArbN sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder Zahlungen auf die Rechnungen der daz-SERVICES entgegenzunehmen.
3.10 Einwendungen gegen die Richtigkeit der von daz-SERVICES gestellten Rechnung mit Ausnahme der in Ziffern 3.6 und 3.7 Satz 1 AGB genannten Fehler hat der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Rechnungslegung schriftlich geltend zu machen. Verspätete Einwendungen des Kunden sind ausgeschlossen.
3.11 Der im AÜV vereinbarte Vergütungssatz pro Arbeitsstunde für die Überlassung des ArbN erhöht sich, ohne dass es einer Vertragsänderung bzw. Zustimmung des Kunden bedarf, um den Prozentsatz, um den sich
3.11.1 der Betrag des Branchenzuschlags gem. einschlägigem Branchentarifvertrag,
3.11.2 das Vergleichsentgelts gem. Ziff. 2.8 AGB, soweit der ArbN es erhält,
3.11.3 der Tariflohn gem. Tarifvertrag mit dem Arbeitgeberverband iGZ,
3.11.4 der Sozialversicherungsbeitrag der ALV, GKV, PV, RV, UV oder
3.11.5 der Lohn um Erschwernis- /Schmutzzulagen gem. Tarifvertrag erhöht, sowie um
3.11.6 25 % des Vergütungssatzes bei Überstunden über der 40. Wochenstunde
3.11.7 50 % des Vergütungssatzes für Arbeitsstunden an Samstagen generell
3.11.8 100 % des Vergütungssatzes für Arbeitsstunden an Sonntagen generell
3.11.9 150 % des Vergütungssatzes für Arbeitsstunden an Feiertagen generell
3.11.10 22 % des Vergütungssatzes für Spätarbeit zwischen 19.00 Uhr u. 22.00 Uhr
3.11.11 50 % des Vergütungssatzes für Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr u. 6.00Uhr
3.12 Bei mehreren Zuschlägen pro ArbN gilt vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung die Summe sämtlicher Zuschlagbeträge.
3.13 Im Falle des Verzuges des Kunden mit der Begleichung der Rechnung von daz-SERVICES werden Verzugszinsen nach den derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen fällig, mindestens jedoch 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der EZB pro Jahr.
3.14 Der Kunde kann gegen Ansprüche der daz-SERVICES nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig durch ein bundesdeutsches Gericht festgestellt worden oder unstreitig sind.
3.15 Ab dem ersten Verzug des Kunden mit der Begleichung der Rechnungen kann daz-SERVICES die weitere Verfügbarkeit des ArbN von Vorschusszahlungen des Kunden i.H. der zu erwartenden Arbeitsleistung abhängig machen.
4 Verhältnis Kunde und ArbN, Arbeitssicherheit, Fürsorgepflichten
4.1 Jede vom Kunden veranlasste Abweichung vom vereinbarten Einsatzort unabhängig ihrer Dauer bedarf der vorherigen Einwilligung von daz-SERVICES.
4.2 Während der Tätigkeit des ArbN im Kundenbetrieb unterliegt der ArbN dem arbeitskonkretisierenden Direktionsrecht und der Aufsicht des Kunden. Dieser darf Mehrarbeitsstunden des ArbN im gesetzlichen Rahmen anordnen. Sofern für die Tätigkeit des ArbN beim Kunden behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, insbesondere für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, verpflichtet sich der Kunde, diese auf seine Kosten einzuholen und daz-SERVICES eine Kopie der Genehmigung zur Verfügung zu stellen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem ArbN den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdiensten wie den Stammarbeitern seines Betriebes zu gewährleisten.
4.4 Der Kunde hat den ArbN über freie Arbeitsplätze in seinem Betrieb in allgemein zugänglicher Art und Weise zu informieren.
4.5 Der Kunde muss unentschuldigtes Fehlen, Nichtachtung von Weisungen, fehlende Qualifikation, betriebsstörendes Verhalten des ArbN spätestens am Ende des Arbeitstages, an dem das Fehlverhalten des ArbN erfolgte, daz-SERVICES schriftlich mitteilen.
4.6 Der Kunde darf den ArbN nur zu der vertraglich vereinbarten Tätigkeit einsetzen. Er darf ausschließlich Geräte, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Arbeitsmaterialien einsetzen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
4.7 Der Kunde verpflichtet sich, den ArbN vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, auf die Verwendung der für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen zu achten sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe gemäß BGV A5 für die ArbN bereitzuhalten. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die ArbN entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt und insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Für die Tätigkeit erforderliche Vorsorgeuntersuchungen werden einzelvertraglich im AÜV von den Vertragsparteien festgelegt.
4.8 Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsunfälle gemäß § 193 SGB VII seiner zuständigen Berufsgenossenschaft sowie daz-SERVICES unverzüglich anzuzeigen.
4.9 Falls der ArbN bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder -ausrüstungen die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnt, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Arbeitszeit, zu der der ArbN dem Kunden zur Verfügung stand.
4.10 Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Einsatzort werden durch den/die Sicherheitsbeauftragte(n) von daz-SERVICES bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eines durch daz-SERVICES beauftragten Unternehmens regelmäßig durchgeführt. Der Kunde gestattet diesen Personen nach vorheriger Absprache den Zugang zu den Arbeitsplätzen.
4.11 Der Kunde verpflichtet sich während der Überlassung, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten dem ArbN gegenüber einzuhalten.
5 Haftung der daz-SERVICES
daz-SERVICES haftet mit Ausnahme der Ziffern 5.1 bis 5.4 weder für Schäden des Kunden, die auf die Ungeeignetheit eines ArbN oder eines Kandidaten zurückzuführen sind, noch für einen vom ArbN im Betrieb des Kunden verursachten Schaden. Ebenso haftet daz-SERVICES nicht für Schäden des Kunden, die darauf zurückzuführen sind, dass daz-SERVICES keinen geeigneten ArbN stellen kann.
5.1 Der Kunde kann den Austausch des ArbN durch einen anderen ArbN verlangen, wenn er sich als ungeeignet für die vertragsgemäße Tätigkeit erweist. Als ungeeignet gilt, wer
5.1.1 aus fachlichen Gründen die vereinbarte Tätigkeit nicht erbringen kann;
5.1.2 die Betriebsordnung trotz Abmahnung durch daz-SERVICES erneut stört;
5.1.3 die Betriebsordnung in besonders schwerwiegenderWeise, insbesondere durch eine Straftat verletzt.
5.2 Die Forderung des Kunden gemäß Ziffer 5.1.1 AGB muss schriftlich spätestens am Ende des 3. Arbeitstages der Überlassung bei daz-SERVICES eingegangen sein, bei kürzerer AÜV-Laufzeit am selben Tag der Feststellung der Ungeeignetheit, in Fällen der Ziffer.5.1.2, 5.1.3 am Tage des Verstoßes. Bei Arbeitszeiten des ArbN im Kundenbetrieb, die außerhalb der Bürozeiten von daz-SERVICES enden, muss die Forderung spätestens um 12.00 Uhr des Folgetages nach Satz 1 der Ziff. 5.2 AGB bei daz-SERVICES schriftlich eingegangen sein. Verspätete Reklamationen schließen den Anspruch nach Ziffern 5.1 AGB aus.
5.3 Im Falle der berechtigten Einwendung gem. Ziffer 5.1 AGB ist daz-SERVICES verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen eine gleichwertige Ersatzkraft zu stellen. Ziffer 2.9 und 2.9.1 AGB sind erneut anzuwenden.
5.3.1 Erfüllt der Kunde gem. 4.5 AGB seine Mitteilungspflicht, entfällt in den Fällen der Ziffern 5.1.1 und 5.1.3 die Vergütungspflicht für den betroffenen Zeitraum.
5.3.2 Unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 und 2 BGB kann der Kunde den Vertrag bereits vor Ablauf der Frist der Ziffer 5.3 AGB fristlos kündigen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden aufgrund der Ungeeignetheit des ArbN sowie aus Anlass der fehlenden Ersatzkraft bzw. des fehlenden Interesses an einer Ersatzkraft ist ausgeschlossen.
5.4 Die Haftung dem Grunde nach der daz-SERVICES aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erstreckt sich auf die grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl des ArbN für die vertragsgemäße Tätigkeit im Kundenbetrieb gemäß dem Anforderungsprofil. Eine weitergehende Haftung von daz-SERVICES dem Grunde nach sowie für einfache Fahrlässigkeit ist vorbehaltlich der Ziffern 5.1, 5.3.1 AGB ausgeschlossen. Der Umfang der Haftung bei grob fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten beschränkt sich auf die tatsächlich angefallenen Kosten des Kunden für die vergleichbare Ersatzkraft für den im AÜV entsprechenden Überlassungszeitraum, falls daz-SERVICES nicht innerhalb einer für den Kunden zumutbaren Frist eine Ersatzkraft angeboten hat. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch und Folgeschadenersatzanspruch des Kunden wegen Verletzung der in Satz 1 genannten Verpflichtung sind bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei einer vorsätzlichen Sorgfaltspflichtverletzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6 Haftung des Kunden
6.1 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Ziffer 2.8, 2.9, 2.9.1, 2.12 AGB oder macht er schuldhaft falsche Angaben zu den Ziffern 3.11, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16 oder 3.17 AÜV, hat er daz-SERVICES von möglichen Ansprüchen des ArbN auf Lohnnachzahlungen freizustellen und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Führt eine der zuvor genannten Pflichtverletzungen des Kunden zu einer Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes des AÜG und erlässt die Aufsichtsbehörde einen Bußgeldbescheid gegenüber daz-SERVICES, so ist der Kunde zum Ersatz des Bußgeldes gegenüber daz-SERVICES verpflichtet. Ein weitergehender Schadensersatz bleibt vorbehalten.
6.2 Verletzt der Kunde seine Mitteilungspflicht gem. Ziff. 4.5 AGB schuldhaft, so werden die durch das Fehlverhalten bedingten Fehlzeiten des ArbN bei der Abrechnung gegenüber dem Kunden nicht berücksichtigt.
6.3 Verletzt der ArbN im Rahmen der Überlassung Dritte, so stellt der Kunde daz-SERVICES von Ansprüchen des Dritten oder bei gesetzlichem Forderungsübergangs des Zessionaren frei.
6.4 Setzt der Kunde den ArbN entgegen Ziffer 4.1 AGB an einem anderen Einsatzort als den vereinbarten oder entgegen Ziffer 4.6 AGB für eine andere Tätigkeit als die vereinbarte ein und entsteht daz-SERVICES infolge der einseitigen Vertragsänderung ein Schaden, ist der Kunde zum Ersatz des Schadens (positives Interesse) verpflichtet.
6.5 Der Kunde darf den ArbN weder an einen Dritten i.S.d. AÜG überlassen noch im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages mit einem Dritten, der für ihn als Werkunternehmer im Sinne des § 631 BGB oder Dienstherr tätig und weisungsberechtigt gegenüber dem ArbN ist, in dessen Betrieb einsetzen. Entsteht daz-SERVICES durch eine Zuwiderhandlung ein Schaden einschließlich eines Bußgeldes einer Aufsichtsbehörde, verpflichtet sich der Kunde, daz-SERVICES so zu stellen, wie wenn die vertragswidrige Beschäftigung des ArbN nicht erfolgt wäre. Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich bei dem Einsatz des ArbN in dem Betrieb des Dritten oder für den Betrieb des Dritten um eine andere Beschäftigungsform handelt als um eine Arbeitnehmerüberlassung, bzw. dass er, der Kunde, als Unternehmer für den Dritten tätig ist bzw. war.
6.6 Der Kunde ist eigenverantwortlich unter Ausschluss einer Haftung der daz-SERVICES für die Einhaltung der gesetzlichen, gegebenenfalls tarifvertraglichen Höchstüberlassungsdauer sowie der gesetzlichen, gegebenenfalls tarifvertraglichen Fristen bez. des Anspruchs des ArbN auf das Vergleichsentgelt gem. 2.8 AGB.
6.7 Im Übrigen haftet der Kunde bei Verletzungen der Haupt- und Nebenpflichten aus dem AÜV nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7 Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1 Die Kündigung des AÜV lässt die Wirksamkeit eines Rahmenvertrages unberührt.
7.2 Der befristete Rahmenvertrag bzw. der befristete AÜV kann nur gemäß Ziffer 2.10, 5.3.2, 7.6 AGB, Ziff. 5 AÜV oder gemäß einer Vereinbarung im AÜV gekündigt werden.
7.3 Krankheit und Urlaub des ArbN verlängern die Dauer der Überlassung nicht.
7.4 daz-SERVICES ist darüber hinaus berechtigt, den AÜV bzw. den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn
7.4.1 sich der Kunde mit seinen Verbindlichkeiten aus dem AÜV nach fruchtlosem Fristablauf von zwei Wochen weiterhin in Verzug befindet;
7.4.2 der Kunde seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird;
7.4.3 der Kunde seine Pflichten gem. Ziffer 4.1, 4.2, 4.3,4.5, 4.6, 4.7 oder 4.8 AGB nicht erfüllt;
7.4.4 für den ArbN unzumutbare Arbeitsbedingungen einschl. Verstöße gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegeben sind;
7.4.5 dem ArbN die Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden aufgrund Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe in der Sphäre des Kunden unmöglich ist;
7.4.6 wegen einer nachträglichen Vereinbarung zwischen Kunde und Master die weitere Durchführung des AÜV für daz-SERVICES als Co-Lieferant geringere Erlöse als zuvor einbringt.
7.5 Macht daz-SERVICES von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, bleiben hiervon mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Kunden unberührt. Entsteht durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Kündigung durch daz-SERVICES dem Kunden ein Schaden, so haftet daz-SERVICES ausschließlich nach § 826 BGB.
7.6 Der Kunde kann den AÜV mit daz-SERVICES analog § 626 BGB und im Falle des Wegfalls der Erlaubnis der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung oder bei schwerwiegenden Verstößen gegen das AÜG fristlos kündigen.
7.6.1 Aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Kunde und Master kann der Kunde den AÜV mit daz-SERVICES als Co-Lieferanten ausschließlich gem. Ziffer 11 AÜV kündigen.
7.7 Der ArbN ist zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen des AÜV nicht befugt.
8 Übernahme des Kandidaten und des ArbN vor, während und nach der Überlassung
8.1 Die Höhe der Vermittlungsprovision errechnet sich unabhängig von der Laufzeit des Arbeitsvertrages zwischen Kunde und ArbN/Kandidat wie folgt: Bruttomonatslohn gem. Arbeitsvertrag (Grundvergütung) zwischen Kunde und ArbN/Kandidat multipliziert mit 12, zuzüglich der in Ziff. 2.8 AGB aufgeführten weiteren Lohnbestandteile dividiert durch 12 ergibt das anrechenbare Bruttomonatsentgelt, im Folgenden BME genannt. Das BME wird entsprechend der vereinbarten Überlassungszeit mit dem in den folgenden Ziffern 8.1.1 bis 8.1.4 genannten Faktor multipliziert. Bei Übernahme als freier Mitarbeiter wird 1/12 der voraussichtlichen Jahresvergütung für die Provisionsberechnung zu Grunde gelegt. Maßgebliche Zeitpunkte sind der erste Tag der Überlassung und das vereinbarte Überlassungsende gem. AÜV. Die Vermittlungsprovision beträgt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Übernahme
8.1.1 innerhalb von 2 Monaten ab Überlassung: 2 x BME,
8.1.2 innerhalb des 3. bis 6. Monats ab Überlassung: 1,5 x BME,
8.1.3 innerhalb des 7. bis 9. Monats ab Überlassung: 1 x BME,
8.1.4 innerhalb des 10. bis 12. Monats ab Überlassung: 0,5 x BME.
8.2 Die Provision beträgt bei Übernahme nach Mitteilung der persönlichen Daten des ArbN/Kandidaten vor seiner Überlassung: 21 % des zwischen ArbN und Kunde/Dritter vereinbarten Bruttojahresentgelts einschl. der Lohnbestandteile gem. Ziff. 2.8 AGB zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.3 Die Provision beträgt bei Übernahme nach vereinbartem Überlassungsende bei maximaler Überlassungszeit von 9 Monate entsprechend Ziff. 8.1.1 bis 8.1.3 AGB im Zeitrahmen der Ziff. 12 Satz 4 AÜV.
8.4 Die Vermittlungsprovision wird fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem ArbN und dem Kunden bzw. dem Dritten.
8.5 Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kandidaten/ArbN und einem mit dem Kunden gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen im Zeitrahmen der Ziffer 12 Satz 4 AÜV zustande, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Unternehmen und ArbN auf anderem Wege als durch seine Weitergabe der persönlichen Daten des ArbN zustande gekommen ist.
8.6 Reicht der Kunde Daten des ArbN/Kandidaten an einen Dritten im Zeitrahmen der Ziffer 12 Satz 4 AÜV weiter, ohne daz-SERVICES gem. Ziffer 12 Satz 6 AÜV zu unterrichten, so haftet er für den hierdurch entstandenen Schaden von daz-SERVICES. Es wird vermutet, dass die Datenweitergabe an den Dritten zum Zwecke der Anbahnung eines Arbeitsvertrages zwischen ArbN und Dritter erfolgt ist.
9 Vertragsstrafeversprechen
Verletzt der Kunde schuldhaft seine Anzeigepflicht gem. Ziffer 12 Satz 2 AÜV und verweigert zusätzlich die geschuldete Übersendung der Arbeitsvertragskopie gem. Ziffer 12 Satz 3 AÜV, ist eine Vertragsstrafe je nach Schwere des Verstoßes bis zur Höhe eines zweifachen Bruttomonatsentgelts gem. Arbeitsvertrag zwischen ArbN und daz-SERVICES verwirkt. Verlangt daz-SERVICES wegen des Arbeitsvertragsabschlusses zwischen Kunde und ArbN eine Vermittlungsprovision gem. Ziffer 8 AGB, so ist die Anwendung des § 341 Abs. 3 BGB – Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Annahme der Erfüllung – ausgeschlossen. Der Kunde kann im Rahmen der §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB uneingeschränkt darlegen und beweisen, daz-SERVICES sei ein geringerer Schaden als die Vertragsstrafe entstanden.
10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden, wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und daz-SERVICES ist der Hauptsitz der daz-SERVICES GmbH.
11 Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und daz-SERVICES findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
Stand: April 2017